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Sat­zung

Lohn­steu­er­be­ra­tungs­ver­bund e. V.
-Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein-

 

§ 1 Name, Sitz und Ar­beits­ge­biet

(1) Der Ver­ein führt den Namen „Lohn­steu­er­be­ra­tungs­ver­bund e.V. -Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein-".

(2) Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in 95652 Wald­sas­sen und damit im Be­zirk der Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Nürn­berg. Die Ge­schäfts­lei­tung be­fin­det sich eben­falls in Wald­sas­sen und damit in dem­sel­ben Ober­fi­nanz­be­zirk.

(3) Das Ar­beits­ge­biet des Ver­eins ist der Gel­tungs­be­reich des Grund­ge­set­zes.

 

§ 2 Zweck des Ver­eins

(1) Der Ver­ein ist eine Selbst­hil­feein­rich­tung von Ar­beit­neh­mern. Sein Zweck ist aus­schließ­lich die Hil­fe­leis­tung bei Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Ar­beit, sons­ti­gen Lohn­steu­er­sa­chen ein­schließ­lich Kin­der­geld­sa­chen nach Ab­schnitt X des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes und bei der Ei­gen­heim­zu­la­ge sowie in den in §4 Nr.11 Satz 2 des Steu­er­be­ra­tungs­ge­set­zes ge­nann­ten Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren für seine Mit­glie­der.

(2) Die Tä­tig­keit des Ver­eins um­faßt fer­ner die Ver­tre­tung des Mit­glieds in den Rechts­be­helfs­ver­fah­ren vor Fi­nanz­be­hör­den und Fi­nanz­ge­rich­ten.

(3) Der Ver­ein ist nicht auf einen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb aus­ge­rich­tet und somit ein Ide­al­ver­ein im Sinne des §21 BGB.

 

§ 3 Mit­glie­der

Mit­glied kann jede(r) Ar­beit­neh­mer(in) im Ar­beits­ge­biet des Ver­eins wer­den, der (die) nach den ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen durch den Ver­ein be­ra­ten wer­den darf. An­de­re Per­so­nen dür­fen Mit­glied wer­den, wenn deren Mit­glied­schaft dazu bei­trägt, den ge­setz­lich fest­ge­leg­ten Ver­eins­zweck zu ver­wirk­li­chen.

 

§ 4 Be­ginn der Mit­glied­schaft

(1) Der Bei­tritt ist schrift­lich zu er­klä­ren.

(2) Allen Bei­tritts­wil­li­gen sind auf Wunsch vor Ab­ga­be der Bei­tritts­er­klä­rung die Sat­zung und die Bei­trags­ord­nung be­kannt­zu­ge­ben und auf Wunsch nach Bei­tritt aus­zu­hän­di­gen.

(3) Der Vor­stand kann den Bei­tritt ver­wei­gern. Eine et­wai­ge Ab­leh­nung be­darf kei­ner Be­grün­dung. Wi­der­spricht der Vor­stand dem Auf­nah­me­an­trag eines Bei­tritts­wil­li­gen nicht in­ner­halb von drei Wo­chen, so gilt die Mit­glied­schaft als be­stä­tigt.

(4) Mit dem Bei­tritt er­kennt das Mit­glied die Sat­zung an.

 

§ 5 Be­en­di­gung der Mit­glied­schaft

(1) Die Mit­glied­schaft endet durch frei­wil­li­gen Aus­tritt, Aus­schluß, Strei­chung von der Mit­glie­der­lis­te oder durch Tod.

(2) Der Aus­tritt ist nur zum Ende eines jeden Ge­schäfts­jah­res mög­lich. Für den Fall einer Bei­trags­er­hö­hung be­steht ein au­ßer­or­dent­li­ches Aus­tritts­recht. Er ist mit einer Kün­di­gungs­frist von drei Mo­na­ten vor Ab­lauf des je­wei­li­gen Ge­schäfts­jah­res, für den Fall des au­ßer­or­dent­li­chen Aus­tritts drei Mo­na­te vor Gel­tung des er­höh­ten Bei­trags (§7 Abs.3 der Sat­zung), schrift­lich dem Vor­stand ge­gen­über zu er­klä­ren.

(3) Durch Be­schluß des Vor­stan­des kann ein Mit­glied aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn ein trif­ti­ger Grund vor­liegt. Aus­schlie­ßungs­grün­de sind ins­be­son­de­re grobe Ver­stö­ße gegen die Sat­zung und das In­ter­es­se des Ver­eins sowie gegen Be­schlüs­se und An­ord­nun­gen der Ver­eins­or­ga­ne. Gegen den Aus­schluß kann das Mit­glied in­ner­halb einer Frist von vier Wo­chen nach Zu­gang Wi­der­spruch ein­le­gen. Über den Wi­der­spruch ent­schei­det dann die nächs­te Mit­glie­der­ver­samm­lung. Die Ent­schei­dung der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist end­gül­tig.

(4) Ein Mit­glied kann durch Be­schluß des Vor­stan­des von der Mit­glie­der­lis­te ge­stri­chen werde, wenn es trotz zwei­ma­li­ger schrift­li­cher Er­mah­nung mit der Zah­lung von Mit­glieds­bei­trä­gen im Rück­stand ist. Die Strei­chung darf erst be­schlos­sen wer­den, wenn nach Ab­sen­den der 2. Mah­nung min­des­tens zwei Mo­na­te ver­stri­chen sind und in die­ser Mah­nung die Strei­chung an­ge­droht wor­den ist.

(5) Nach Be­en­di­gung der Mit­glied­schaft er­lö­schen sämt­li­che Rech­te und Pflich­ten ge­gen­über dem Ver­ein. Das gilt nicht für et­wai­ge Haft­pflicht­an­sprü­che nach §15 der Sat­zung. Gleich­zei­tig ist das ehe­ma­li­ge Mit­glied au­to­ma­tisch aller be­klei­de­ten Ämter in­ner­halb des Ver­eins ent­ho­ben.

 

§ 6 Rech­te und Pflich­ten der Mit­glie­der

(1) Die Ver­eins­mit­glied­schaft be­rech­tigt das Mit­glied, sich vom Ver­ein gemäß der Ver­eins­sat­zung be­ra­ten zu las­sen. Das Mit­glied ist ver­pflich­tet, alle für die Be­ra­tung er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen dem Ver­ein aus­zu­hän­di­gen und Aus­künf­te zu er­tei­len.

(2) Jedes Mit­glied kann stimm­be­rech­tigt an der Mit­glie­der­ver­samm­lung teil­neh­men.

(3) Das Mit­glied ist zur Bei­trags­zah­lung im Rah­men von §7 der Sat­zung ver­pflich­tet.

(4) Ein An­spruch auf Aus­schüt­tung des Ver­eins­ver­mö­gens be­steht nicht.

 

§ 7 Mit­glieds­bei­trag

(1) Es wird ein ein­heit­li­cher Jah­res-Mit­glieds­bei­trag sowie eine ein­ma­li­ge Auf­nah­me­ge­bühr er­ho­ben.

(2) Die Auf­nah­me­ge­bühr sowie der erste Jah­res­bei­trag sind beim Ein­tritt in den Ver­ein zu ent­rich­ten. Fol­ge­bei­trä­ge sind je­weils bis zum 31.​Januar zu zah­len.

(3) Die Höhe des Jah­res-Mit­glieds­bei­trags und der Auf­nah­me­ge­bühr wird in einer Bei­trags­ord­nung ge­re­gelt, wel­che vom Vor­stand er­las­sen wird. Die ge­än­der­te oder neu­ge­faß­te Bei­trags­ord­nung ist den Mit­glie­dern vier Mo­na­te vor dem Zeit­punkt be­kannt­zu­ge­ben, von dem an sie gel­ten soll.

(4) Da­ne­ben wird für die Hil­fe­leis­tung in Lohn­steu­er­sa­chen i.S.d §2 der Sat­zung kein be­son­de­res Ent­gelt er­ho­ben.

 

§ 8 Ge­schäfts­jahr

Das Ge­schäfts­jahr ist das Ka­len­der­jahr.

 

§ 9 Or­ga­ne des Ver­eins

Die Or­ga­ne des Ver­eins sind die Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Vor­stand. Einem Organ des Ver­eins kön­nen nur Mit­glie­der des Ver­eins an­ge­hö­ren.

 

§ 10 Mit­glie­der­ver­samm­lung

(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Organ des Ver­eins. In der Ver­samm­lung hat jedes Mit­glied eine Stim­me.

(2) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat min­des­tens ein­mal im Jahr statt­zu­fin­den. Sie wird vom Vor­stand ein­be­ru­fen. Die Ein­be­ru­fung hat schrift­lich mit einer Frist von 14 Tagen ab Auf­ga­be der Ein­la­dung bei der Post unter An­ga­be der Ta­ges­ord­nung, des Ta­gungs­or­tes und des Zeit­punk­tes zu er­fol­gen. Das Ein­la­dungs­schrei­ben ist jedem Mit­glied ein­zeln be­kannt­zu­ge­ben. Gleich­zei­tig ist die Auf­sichts­be­hör­de zu be­nach­rich­ti­gen.

(3) Der Vor­stand hat in­ner­halb von drei Mo­na­ten nach Be­kannt­ga­be des we­sent­li­chen In­halts der Prü­fungs­fest­stel­lun­gen der Ge­schäfts­prü­fung (§13 Abs.1 der Sat­zung) an die Mit­glie­der eine Mit­glie­der­ver­samm­lung ab­zu­hal­ten, in der ins­be­son­de­re eine Aus­spra­che über das Er­geb­nis der Ge­schäfts­prü­fung durch­zu­füh­ren und über die Ent­las­tung des Vor­stan­des wegen sei­ner Ge­schäfts­füh­rung wäh­rend des ge­prüf­ten Ge­schäfts­jah­res zu be­fin­den ist.

(4) Auf Ver­lan­gen von min­des­tens 20% aller Mit­glie­der hat der Vor­stand eine au­ßer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung bin­nen einer Frist von 4 Wo­chen ein­zu­be­ru­fen.

(5) Die Ta­ges­ord­nung setzt der Vor­stand fest. Jedes Mit­glied kann bis spä­tes­tens einer Woche vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung beim Vor­stand schrift­lich die Er­gän­zung der Ta­ges­ord­nung ver­lan­gen. Der Ver­samm­lungs­lei­ter hat zu Be­ginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung die Er­gän­zung be­kannt­zu­ge­ben. Über An­trä­ge auf Er­gän­zung der Ta­ges­ord­nung, die in der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­stellt wer­den, ent­schei­det die Ver­samm­lung.

(6) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­sit­zen­den ge­lei­tet. Ist kein Vor­stands­mit­glied an­we­send, be­stimmt die Ver­samm­lung den Ver­samm­lungs­lei­ter. Die Art der Ab­stim­mung ent­schei­det der Ver­samm­lungs­lei­ter. Die Ab­stim­mung muß schrift­lich durch­ge­führt wer­den, wenn 1/3 der er­schie­ne­nen stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der dies ver­langt.

(7) Die Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den, un­be­scha­det der Vor­schrif­ten des §33 BGB (Sat­zungs­än­de­rung, Än­de­rung des Ver­eins­zwecks) mit ein­fa­cher Mehr­heit der er­schie­ne­nen Mit­glie­der ge­faßt. Jede ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist be­schluß­fä­hig.

(8) Über Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll zu füh­ren, das vom Pro­to­koll­füh­rer und vom Ver­samm­lungs­lei­ter zu un­ter­zeich­nen ist. Dem Pro­to­koll ist eine Liste aller Teil­neh­mer an der Mit­glie­der­ver­samm­lung bei­zu­fü­gen.

(9) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist für fol­gen­de An­ge­le­gen­hei­ten aus­schließ­lich zu­stän­dig:
-Wahl und Ab­be­ru­fung von Vor­stands­mit­glie­dern
-Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­rich­tes des Vor­stan­des
-Aus­spra­che über das Er­geb­nis der Ge­schäfts­prü­fung
-Ent­las­tung des Vor­stan­des
-Ge­neh­mi­gung von Ver­trä­gen, die der Ver­ein mit Vor­stands­mit­glie­dern oder deren nahen An­ge­hö­ri­gen schließt
-Be­schluß­fas­sung über die Än­de­rung der Sat­zung und die Auf­lö­sung des Ver­eins

 

§ 11 Vor­stand

(1) Der Vor­stand i.S.d. §26 BGB be­steht aus zwei Vor­stands­mit­glie­dern.

(2) Die Vor­stands­mit­glie­der sind ein­zel­ver­tre­tungs­be­fugt.

(3) Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dauer von fünf Jah­ren ge­wählt. Die Be­stel­lung der Vor­stands­mit­glie­der kann gemäß §27 Abs.2 BGB nur bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des wi­der­ru­fen wer­den. Er bleibt je­doch so­lan­ge im Amt, bis ein neuer Vor­stand ge­wählt ist. Wie­der­wahl ist zu­läs­sig.

(4) Bei der ers­ten ge­mein­sa­men Sit­zung des Vor­stan­des wird ein Spre­cher be­stimmt. Der Vor­stand faßt seine Be­schlüs­se ein­stim­mig.

(5) Vor­stands­mit­glie­der er­hal­ten für ihre Tä­tig­keit keine Ver­gü­tung. Nach­ge­wie­se­ne Aus­la­gen und Auf­wen­dun­gen, die einem Vor­stands­mit­glied bei Wahr­neh­mung sei­ner Auf­ga­ben ent­stan­den sind, kön­nen in an­ge­mes­se­ner Weise er­stat­tet wer­den.
Wird ein Vor­stands­mit­glied als Ge­schäfts­füh­rer oder Be­ra­tungs­stel­len­lei­ter vom Ver­ein an­ge­stellt, so be­darf es über die Höhe der zu zah­len­den Ver­gü­tun­gen der Ge­neh­mi­gung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Der Vor­stand ist nicht von der Vor­schrift des §181 BGB be­freit.

(6) Die §§664 bis 670 BGB fin­den für die Ge­schäfts­füh­rung des Vor­stan­des An­wen­dung.
Der Vor­stand hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Auf­ga­ben wahr­zu­neh­men:
-Füh­rung und Über­wa­chung der lau­fen­den und au­ßer­or­dent­li­chen Ge­schäf­te des Ver­eins
-Be­stel­lung eines Ge­schäfts­füh­rers i.S. von §30 BGB, so­fern der Vor­stand die Ge­schäf­te des Ver­eins nicht sel­ber führt
-Ein­rich­tung und Be­trieb von Be­ra­tungs­stel­len und deren Über­wa­chung im Sinne des §14 der Sat­zung
-Be­kannt­ga­be des Ge­schäfts­prü­fungs­be­richts und Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung
-Durch­füh­rung der Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung
-Wahr­neh­mung der sich aus dem Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz er­ge­ben­den Ver­pflich­tun­gen ge­gen­über der Auf­sichts­be­hör­de

 

§ 12 Sat­zungs­än­de­rung

(1) Die Sat­zung kann nur in einer Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­än­dert wer­den, zu der mit dem be­son­de­ren Hin­weis auf die be­ab­sich­tig­te Än­de­rung der Sat­zung ein­ge­la­den wor­den ist. Zur Än­de­rung der Sat­zung be­darf es einer Mehr­heit von 3/4 der er­schie­ne­nen Mit­glie­der.

(2) Zur Än­de­rung des Ver­eins­zwecks ist die Zu­stim­mung aller Mit­glie­der er­for­der­lich. Die Zu­stim­mung der nicht­er­schie­nen Mit­glie­der muß schrift­lich er­fol­gen.

 

§ 13 Ver­pflich­tun­gen ge­gen­über der Auf­sichts­be­hör­de

Der Vor­stand hat die sich aus dem Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz er­ge­ben­den Ver­pflich­tun­gen für den Ver­ein ge­gen­über der Auf­sichts­be­hör­de zu er­fül­len. Dabei han­delt es sich ins­be­son­de­re um fol­gen­des:

(1) Der Ver­ein hat die Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit der Auf­zeich­nun­gen und der Ver­mö­gens­über­sicht sowie die Über­ein­stim­mung der tat­säch­li­chen Ge­schäfts­füh­rung mit den sat­zungs­mä­ßi­gen Auf­ga­ben des Lohn­steu­er­ver­eins jähr­lich in­ner­halb von sechs Mo­na­ten nach Be­en­di­gung des Ge­schäfts­jah­res durch einen oder meh­re­re Ge­schäfts­prü­fer prü­fen zu las­sen.

(2) Zu Ge­schäfts­prü­fern kön­nen nur be­stellt wer­den:

a) Per­so­nen und Ge­sell­schaf­ten, die zu un­be­schränk­ter Hil­fe­leis­tung in Steu­er­sa­chen be­fugt sind,

b) Prü­fungs­ver­bän­de, zu deren sat­zungs­mä­ßi­gen Zweck die re­gel­mä­ßi­ge oder au­ßer­or­dent­li­che Prü­fung der Mit­glie­der ge­hört, wenn min­des­tens ein ge­setz­li­cher Ver­tre­ter des Ver­ban­des Steu­er­be­ra­ter, Steu­er­be­voll­mäch­tig­ter, Rechts­an­walt, Wirt­schafts­prü­fer oder ver­ei­dig­ter Buch­prü­fer ist.

(3) Per­so­nen, bei denen die Be­sorg­nis der Be­fan­gen­heit oder die Mög­lich­keit einer In­ter­es­sen­kol­li­si­on be­steht, ins­be­son­de­re weil sie Vor­stands­mit­glie­der, be­son­de­re Ver­tre­ter oder An­ge­stell­te des Ver­eins sind, kön­nen nicht Ge­schäfts­prü­fer sein. Das gilt auch für Per­so­nen, die den Ver­ein or­ga­ni­sa­to­risch oder wirt­schaft­lich be­ra­ten oder un­ter­stüt­zen, die Mit­glie­der des Ver­eins be­treu­en oder die­ses alles im Prü­fungs­zeit­raum getan haben oder die bei der Füh­rung der Bü­cher oder Auf­stel­lung der zu prü­fen­den Un­ter­la­gen mit­ge­wirkt haben.

(4) Der Ver­ein hat in­ner­halb eines Mo­nats nach Er­halt des Prü­fungs­be­richts, spä­tes­tens je­doch neun Mo­na­te nach Be­en­di­gung des Ge­schäfts­jah­res, eine Ab­schrift hier­von der zu­stän­di­gen Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on zu­zu­lei­ten und in­ner­halb von sechs Mo­na­ten nach Er­halt des Prü­fungs­be­richts den we­sent­li­chen In­halt der Prü­fungs­fest­stel­lun­gen den Mit­glie­dern schrift­lich be­kannt­zu­ge­ben.

(5) Der Ver­ein hat jede Sat­zungs­än­de­rung der zu­stän­di­gen Auf­sichts­be­hör­de in­ner­halb eines Mo­nats nach der Be­schluß­fas­sung an­zu­zei­gen. Von be­vor­ste­hen­den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ist sie spä­tes­tens zwei Wo­chen vor­her zu un­ter­rich­ten.

(6) Die Ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten des Ver­eins haben den zu­stän­di­gen Auf­sichts­be­hör­den die für die Ein­tra­gung oder Lö­schung im Ver­zeich­nis der Lohn­steu­er­ver­ei­ne er­for­der­li­chen An­ga­ben i.S.d. §§7 DVLStHV und §30 StBerG in­ner­halb von zwei Wo­chen mit­zu­tei­len.

 

§ 14 Be­ra­tung der Mit­glie­der

(1) Die Be­ra­tung der Mit­glie­der wird nur in Be­ra­tungs­stel­len i.S.d §23 StBerG aus­ge­übt.

(2) Die Hil­fe­leis­tung in Lohn­steu­er­sa­chen wird nur durch Per­so­nen aus­ge­übt, die einer Be­ra­tungs­stel­le an­ge­hö­ren. Alle Per­so­nen, deren sich der Ver­ein bei der Hil­fe­leis­tung in Lohn­steu­er­sa­chen be­dient, sind zur Ein­hal­tung der in die­ser Sat­zung be­zeich­ne­ten Pflich­ten an­ge­hal­ten. Für jede Be­ra­tungs­stel­le wird ein Lei­ter be­stellt; er darf gleich­zei­tig nur eine wei­te­re Be­ra­tungs­stel­le lei­ten. Der Be­ra­tungs­stel­len­lei­ter übt die Fach­auf­sicht über die in der Be­ra­tungs­stel­le tä­ti­gen Per­so­nen aus.

(3) Zum Lei­ter einer Be­ra­tungs­stel­le dür­fen nur Per­so­nen be­stellt wer­den, die die Vor­aus­set­zun­gen des §23 Abs. 3 StBerG in der je­weils gül­ti­gen Fas­sung er­fül­len. Wer sich so ver­hal­ten hat, daß die Be­sorg­nis be­grün­det ist, er werde die Pflich­ten des Lohn­steu­er­hil­fe­ver­eins nicht er­fül­len, darf nicht als Be­ra­tungs­stel­len­lei­ter be­stellt wer­den.

(4) Die Hil­fe­leis­tung in Lohn­steu­er­sa­chen wird sach­ge­mäß, ge­wis­sen­haft, ver­schwie­gen und unter Ein­hal­tung der in der Wer­be­VOSt­BerG ent­hal­te­nen Be­stim­mun­gen aus­ge­übt. Die Aus­übung einer an­de­ren wirt­schaft­li­chen Tä­tig­keit in Ver­bin­dung mit der Hil­fe­leis­tung in Lohn­steu­er­sa­chen ist nicht zu­läs­sig.

(5) Die Hand­ak­ten über die Hil­fe­leis­tung in Lohn­steu­er­sa­chen der Mit­glie­der sind auf die Dauer von sie­ben Jah­ren nach Ab­schluß der Tä­tig­keit des Ver­eins in der Lohn­steu­er­sa­che des Mit­glieds auf­zu­be­wah­ren. Diese Ver­pflich­tung er­lischt je­doch schon vor Be­en­di­gung die­ses Zeit­raums, wenn der Ver­ein das Mit­glied auf­for­dert, die Hand­ak­te in Emp­fang zu neh­men und das Mit­glied die­ser Auf­for­de­rung bin­nen drei Mo­na­ten, nach­dem es sie er­hal­ten hat, nicht nach­ge­kom­men ist. Die in an­de­ren Ge­set­zen als dem Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz ge­trof­fe­nen Re­ge­lun­gen über die Ver­pflich­tung zur Auf­be­wah­rung von Ge­schäfts­un­ter­la­gen blei­ben un­be­rührt.

 

§ 15 Haf­tungs­aus­schluß, Haft­pflicht­ver­si­che­rung

(1) Bei der Hil­fe­leis­tung in Lohn­steu­er­sa­chen für die Mit­glie­der kann die Haf­tung des Ver­eins für das Ver­schul­den sei­ner Or­ga­ne und An­ge­stell­ten nicht aus­ge­schlos­sen wer­den.

(2) Für die sich aus der Hil­fe­leis­tung in Lohn­steu­er­sa­chen er­ge­ben­den Haft­pflicht­ge­fah­ren (z.B. Be­ra­tungs­feh­ler, Ver­lust von Be­ar­bei­tungs­un­ter­la­gen) schließt der Ver­ein eine Ver­mö­gens­haft­pflicht­ver­si­che­rung in an­ge­mes­se­ner Höhe ab. Zu­stän­di­ge Stel­le i.S.d. §158c Abs.2 des Ge­set­zes über den Ver­si­che­rungs­ver­trag ist die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on.

(3) Der An­spruch des Mit­glieds auf Scha­den­er­satz aus dem zwi­schen ihm und dem Ver­ein be­ste­hen­den Rechts­ver­hält­nis ver­jährt in drei Jah­ren von dem Zeit­punkt an, in dem der An­spruch ent­stan­den ist.

 

§ 16 Auf­lö­sung des Ver­eins, Li­qui­da­ti­on

(1) Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer zu die­sem Zweck ge­son­dert ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schlos­sen wer­den. Hier­zu be­darf es einer 3/4 Mehr­heit der er­schie­ne­nen Mit­glie­der. Der Ver­ein kann je­doch nicht auf­ge­löst wer­den, wenn min­des­tens sie­ben der an­we­sen­den Mit­glie­der der Auf­lö­sung wi­der­spre­chen.

(2) Falls die Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht an­ders be­schließt, sind die Vor­stands­mit­glie­der Li­qui­da­to­ren. Die Ver­tre­tungs­be­fug­nis gem. §11 Abs.2 der Sat­zung gilt hier­bei ent­spre­chend.

(3) Auf An­trag des Vor­sit­zen­den ist vor der Ab­stim­mung über die Auf­lö­sung des Ver­eins und die Ver­wen­dung des Ver­eins­ver­mö­gens die Be­stel­lung eines Be­auf­trag­ten zur Ab­wick­lung der schwe­ben­den Lohn­steu­er­an­ge­le­gen­hei­ten gem. §24 StBerG sowie die Auf­be­wah­rung der Hand­ak­ten gem. §26 Abs.4 StBerG zu be­schlie­ßen.

(4) Bei einer Auf­lö­sung des Ver­eins ver­fällt das Rest­ver­mö­gen nach durch­ge­führ­ter Li­qui­da­ti­on an eine ge­mein­nüt­zi­ge Ein­rich­tung. Über den Be­güns­tig­ten ist in der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­son­dert zu ent­schei­den.

 

§ 17 Ge­richts­stand

Ge­richts­stand ist der Sitz des Ver­eins. Er­fül­lungs­ort ist in jedem Fall 95652 Wald­sas­sen.

 

§ 18 Schluß­be­stim­mung

Soll­ten Teile die­ser Sat­zung un­wirk­sam sein oder wer­den, so be­rührt das nicht die Wirk­sam­keit der üb­ri­gen Sat­zungs­tei­le.